§1 Name, Rechtsform, Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Innovative Verkehrssysteme Darmstadt e.V." und in
der Kurzform „IVDA".
- Es wird die Eintragung in das Vereinsregister und damit die Rechtsform eines
eingetragenen Vereins sowie die Gemeinnützigkeit angestrebt.
- Der Sitz befindet sich Darmstadt.
- Der Verein ist überparteilich.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe, neue und zukunftsträchtige Konzepte und Ideen für den
Bereich Mobilität, primär für Darmstadt und Umland und sekundär auch für ganz
Deutschland und Europa, zu entwickeln und Wissenschaft und Forschung in diesem Bereich zu
fördern und zu unterstützen. Ziel dieser Arbeit ist es, die Belastung von Mensch und
Umwelt durch die heute noch hauptsächlich individuale motorisierte Mobilität zu
minimieren.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§3 Tätigkeit
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das selbsttätige Erstellen von
Mobilitätsstudien, Vergabe von Forschungsvorhaben, Anregung zu Forschungstätigkeiten und
die Publikation dieser und anderer Forschungsergebnisse sowie Lobbyarbeit bei Industrie
und Politik.
- Die inhaltliche Arbeit findet in Arbeitsgruppen statt, die dem Vorstand zuarbeiten. An
der Arbeit in den Arbeitsgruppen kann jedes Vereinsmitglied teilnehmen.
- Religiöse oder politische Tätigkeit des Vereins sind ausgeschlossen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§4 Mittel des Vereins
- Der Verein finanziert seine Arbeit aus freiwilligen Zuwendungen und Zuschüssen aus
öffentlichen Mitteln.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.
- Ausgaben, die für den Verein getätigt wurden, werden nur ersetzt, wenn sie vorher mit
dem Vorstand abgesprochen wurden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein laut Satzung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung bevorzugt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Diese ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt
am Tag der Aufnahme.
-
Der Vorstand kann Vereinsfremde sowie Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierzu ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss nötig. Ehrenmitglieder erhalten den Status von Fördermitgliedern, soweit dies nicht anders von der betreffenden Person gewünscht ist.
- Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Nur das
aktive Mitglied ist bei Mitgliedsversammlungen stimmberechtigt. Der Wechsel zwischen
aktivem Mitglied und Fördermitglied ist jederzeit möglich und wird vom aktiven Vorstand
auf schriftliche Aufforderung des Mitglieds hin ausgeführt.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Dem Mitglied steht es aber offen, die Arbeit
des Verein mit einer regelmäßigen oder unregelmäßigen Spende zu unterstützen.
§6 Beenden der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muß schriftlich gekündigt werden. Sie endet am Tag des Austritts.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung
ist schriftliche Beschwerde innerhalb von 4 Wochen an den Vorstand zulässig. Über die
Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu deren
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist
schriftlich zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem
Verein.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen und ist
das oberste Beschlußorgan.
- Die erste Mitgliederversammlung nach einem Jahreswechsel ist gleichzeitig die
Jahreshauptversammlung.
- Nur laut Satzung aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich schriftlich mit einmonatiger
Frist und mit Verweis auf die vorläufige Tagesordnung vom 1.Vorsitzenden im Namen des
Vorstands einberufen werden.
- Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sind bis direkt vor Eröffnung
der Sitzung möglich und können sowohl von aktiven wie auch von Fördermitgliedern
eingebracht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Anzahl der
stimmberechtigten Mitglieder entscheidungsbefugt. Entscheidungen werden immer mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ausnahmen sind Satzungsänderungen, welche mit 5/6
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden müssen. Es wird
in der Regel offen abgestimmt. Auf Antrag muß geheim gewählt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
von dem (der) Schriftführer(in) und dem(r) 1. Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
- Bei besonderen Anlässen kann der erweiterte Vorstand einstimmig eine Außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
- Der erweiterte Vorstand kann mit einer schriftlichen Begründung, die von mindestens 5%
der aktiven Mitglieder unterzeichnet sein muß, dazu aufgefordert werden eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand muß in einer Frist von
14 Tagen zu dem Antrag Stellung beziehen und ihn entweder schriftlich ablehnen oder binnen
30 Tagen eine Mitgliederversammlung einberufen.
§8 Rechte der Mitgliederversammlung
- Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.
- Wahl des Vorstands.
- Genehmigung der Jahresrechnung.
- Entlastung von Vorstand und Rechnungsführer
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins.
- Beschluss von Richtlinien für die Arbeit des Vorstands.
- Die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem
Verein.
§9 Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt jedes Mitglied des Vorstandes einzeln mit einfacher Mehrheit. Die Wahl gilt für ein Jahr.
- Der Vorstand umfasst
a. 1. Vorsitzende(n) (gleichzeitig Kassenwart(in))
b. 2. Vorsitzende(n)
c. 3. Vorsitzende(n)
sowie optional bis zu drei Beisitzer. Der/die 1. Beisitzer(in) ist gleichzeitig Schriftführer(in).
- Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.
- Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Das ergänzende Vorstandsmitglied wird einstimmig von der verbliebenen Vorstandsmitgliedern berufen.
§10 Geschäftstätigkeit
- Der aktive Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß ein Vorstandsmitglied zu Rechtsgeschäften
mit einem Wert von über 50 € die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes einholen
muß.
-
Es besteht die Möglichkeit der nachträglichen Zustimmung. Bis zur Zustimmung des Vorstands verbleibt das rechtliche und geschäftliche Risiko bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Vorstandssitzungen
- In der Regel ein Mal pro Monat zu einem in der letzten Sitzung festgelegten Zeitpunkt kommt der Vorstand zusammen.
- Der Vorstand ist entscheidungsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag muß geheim gewählt werden.
- Über die Vorstandssitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift verfertigt deren Richtigkeit von Ihm/Ihr mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt wird.
- In der Sitzung legt der Vorstand die Geschäftstätigkeit des letzten Monats dar
§12 Rechnungswesen
- Der (Die) Kassenwart(in) ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern(innen) Rechnung
ab.
- Die Kassenprüfer(innen) prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht.
§13 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließt.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt wird. In zweiter Ladung muß auf diese Bestimmung
hingewiesen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder des satzungsgemäßen Zweck fällt das Vermögen des
Vereins im vollen Umfang an die Technische Universität zu Darmstadt. Diese hat das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Verkehrssytemerforschung zu verwenden.
Beschlossen am 13.02.2001 und am 10.05.2001.
Geändert 13.02.2004